Satzung OG Leinfelden-Musberg des Schwäbischen Albvereins e.V. |
§ 1 Name und Gebiet des Vereins |
Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein, Ortsgruppe Leinfelden-Musberg“
Er hat seinen Sitz in Leinfelden. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB). Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist. Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Stadt Leinfelden-Echterdingen/Ortsteile Leinfelden und Musberg. |
§ 2 Zweck des Vereins |
2.1 Der Zweck des Vereins ist : Der Verein fördert: |
– den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder,
– den Umweltschutz, – den Denkmalschutz und die Denkmalpflege, – die Heimatpflege und Heimatkunde, – das traditionelle Brauchtum, – die Kunst und Kultur, – die Jugendhilfe. |
2.1.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen1: |
– Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche und kulturelle Betätigungen. – Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen, – Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen, – Gründung und Förderung von Ski-, Rad- und weiteren Sportgruppen, – Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten, – Förderung und Verbesserung der Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung, – Förderung der Umweltbildung durch naturkundliche Führungen und – Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, – Anlage und Pflege von Biotopen, – Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie – Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen, – Schutz und Betreuung von Höhlen, – Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und Aussichtstürmen für die – Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und – Unterstützung der Jugend- und Familienarbeit und allen mit diesen Zielen – Veranstaltungen als Träger der freien Jugendhilfe, – Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen, – Pflege der heimischen Mundart, – Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und – Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-, Folklore-, – Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im |
§ 3 Mitgliedschaft |
3.1 |
Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind. |
3.2 |
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorsitzenden der Ortsgruppe. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch den Vorsitzenden der Ortsgruppe kann der Ortsgruppenausschuss angerufen werden. |
3.3 |
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die der zuständigen Ortsgruppe oder der Hauptgeschäftsstelle bis spätestens 30. September zugegangen sein muss. Abweichend von vorstehendem ist mit Zustimmung des Präsidiums des Hauptvereins im Einzelfall auch ein unterjähriger Austritt möglich. |
§ 4 Gemeinnützige Aufgabe |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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§ 5 Uneigennützige Zwecke |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 6 Mittelverwendung |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
§ 7 Begünstigungseinschränkung |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 8 Vermögenszuwendung |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
§ 9 Organe des Vereins |
I. Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorsitzende, 2. der aus dem Vorsitzenden und seinen bis zu zwei Stellvertretern bestehende 3. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner und der Schriftführer 4. der Ausschuss, bestehend aus a. dem erweiterten Vorstand, b. den Fachwarten für Wandern, für Wege und für Naturschutz, 2 c. den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen 3, d. dem/den von den Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand bestätigten e. dem/den von Familienmitgliedern gewählten und vom Vorstand bestätigten f. 2 Beisitzern 3 g. den Betreuern der Ortsgruppenheime und der Türme 3 5. die Mitgliederversammlung.
II. Wahl der Organe. 1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, zwei Rechnungsprüfer sowie die auf Vorschlag des Vorstands zu wählenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. III. Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsentschädigung versehen. Der Vorstand kann durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang. |
IV. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Ist kein Schriftführer bestellt, so wird er vom Versammlungsleiter für den Einzelfall ernannt. Zum Versammlungsleiter kann von der Mitgliederversammlung auch ein Vereinsmitglied gewählt werden, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist. Auch der Schriftführer kann ein Vereinsmitglied sein, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist. Auf Einladung des Vorstandes können an der Versammlung auch Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder der Ortsgruppe sind, und/oder Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, ohne Stimmrecht teilnehmen. |
V. Die Amtszeit der gewählten Personen in den Organen des Vereins und seinen Gliederungen beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die Satzungen der Ortsgruppen können die Dauer einer Wahlperiode und die Dauer der Amtszeit bei einer Nachwahl abweichend regeln. |
§ 10 Mitgliederversammlung |
1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.
Bei Bedarf kann, und auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe muss, vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.8 2. Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, der Rechner berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Rechners ab. 3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar. Das Wahlrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden. 5. Anträge: a) Anträge an die Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern der Ortsgruppe eingereicht werden. b) Der Antrag muss schriftlich an den Vorsitzenden bis zum in der Einberufung genannten Termin eingehen. c) Der Vorstand entscheidet über die Vorlage des Antrags zur Abstimmung der Mitgliederversammlung, ist aber nur dann verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Antrag zur Abstimmung vorzulegen, wenn dies von 10 % der Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich bis zum unter b) vorgenannten Termin verlangt wird. |
§ 11 Ausschuss |
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest. |
§ 12 Abteilungen |
Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des Ausschusses /der Mitgliederversammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden.
Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist. |
§ 13 Jugendgruppen |
Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend. |
§ 14 Familiengruppen |
Die Familienmitglieder können innerhalb jeder Ortsgruppe Familiengruppen bilden.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Familiengruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V.. |
§ 15 Ehrungen |
Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ ernennen.
Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen. 9 |
§ 16 Inkrafttreten |
1. Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albverein e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.
2. Die Neufassung der Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft 3. Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13.01.2017 |
Anmerkungen/Alternativen:
1. Weitere wichtige örtliche Tätigkeiten zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke des § 2.1 können in § 2.1.1 ergänzt werden. Gemeinnützige Zwecke bzw. Tätigkeiten, welche die Ortsgruppe nicht verfolgt bzw. nicht durchführt, müssen aus § 2.1 und § 2.1.1. entfernt werden (z.B. Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten, etc.). 2. Falls in der Ortsgruppe für weitere in § 8.3 der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. genannten Aufgabengebiete Fachwarte tätig sind, sind sie hier aufzuführen. 3. Beisitzer, Abteilungsleiter sowie Betreuer von Wanderheimen und Türmen müssen nur bei Bedarf in der Satzung aufgeführt werden. Die Zahl der Beisitzer muss nicht präzise bestimmt sein, es genügt z.B. „3 bis 5“ „oder bis zu 5“. 4. Unberührt davon ist die Zuständigkeit/das Zustimmungsrecht des Vorstands (bzw. des Vorstandteams) des Schwäb. Albvereins e. V. und der besonderen Betreuungsvereine zur Bestellung von Betreuern der Türme und Wanderheime des Gesamtvereins 5. Hier kommen der Vorstand (bzw. Vorstandsteam), der erweiterte Vorstand (bzw. erweiterte Vorstandsteam), der Ausschuss oder die Mitglieder der Abteilung in Betracht. 6. Die Amtszeit kann auch auf 2, 3 oder 5 Jahre oder anderweitig festgesetzt werden. 7. Die Dauer der Amtszeit bei einer Nachwahl kann auch anders geregelt werden. 8. In Betracht kommen: Bekanntmachung in einer örtlichen Tageszeitung oder in einem örtlichen Mitteilungsblatt, durch Aushang oder durch Rundschreiben. 9. Hier kann noch angeführt werden, dass der Ehrenvorsitzende und/oder das Ehrenmitglied beratendes oder stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss ist/sind. 10. Ausgewählte Alternativen statt mit Kursivschrift positiv in die Satzung übernehmen, sonstige Alternativen vor Beschlussfassung streichen.
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